§ 17 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
§ 17 ArchtG-LSA – Satzung
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 4),
- 2.Rechte und Pflichten der Kammermitglieder insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung,
- 3.Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
- 4.Einberufung, Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 5.Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
- 6.die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen,
- 7.Form und Art der Bekanntmachungen,
- 8.die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.