§ 17 AbgG, Anspruch auf Altersentschädigung
(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag ein Jahr angehört hat. Auf Antrag wird die Altersentschädigung bis zu fünf Jahre vor Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt.
(2) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch auf Altersentschädigung.
