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§ 17 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Vierter Untertitel – Wartezeiterfüllung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 17 ALG – Anrechenbare Zeiten

(1) 1Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. 2Ferner werden angerechnet

  1. 1.
    Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
  2. 2.
    Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
  3. 3.
    Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

3Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren. (1)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3. Satz 1 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 26 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) soll Absatz 3 wie folgt geändert werden:

  1. a)

    In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsunfalls" die Wörter "oder einer Berufskrankheit" eingefügt.

  2. b)

    In Satz 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls" durch die Wörter "bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" ersetzt.

Die Änderung wurde redaktionell in Absatz 2 durchgeführt.

(3) 1Ist zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. 2War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. 3Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. 4§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) und 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 2 geändert, Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (a. a. O.).