§ 178 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 178 ZVG – Nachlassinsolvenz
(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.
Zu § 178: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).