§ 1788 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1788 BGB – Rechte des Mündels
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
- 1.
Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
- 2.
Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
- 3.
persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
- 4.
Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
- 5.
Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
Zu § 1788: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).