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§ 1779 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

(1) Eine natürliche Person muss nach

  1. 1.

    ihren Kenntnissen und Erfahrungen,

  2. 2.

    ihren persönlichen Eigenschaften,

  3. 3.

    ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie

  4. 4.

    ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen

geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2) 1Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. 2Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

Zu § 1779: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).