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§ 175 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 175 SGG – Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.