§ 175 GVG, Versagung des Zutritts
(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) 1Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. 2In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. 3Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.
Zu § 175: Geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496).
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 18.09.2012, VII R 41/11 - Zulässigkeit der Anwesenheit Dritter bei der Beratung über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung
- BGH, 27.03.2013, III ZB 84/12 - Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer Vorfrist zusätzlich zur Notierung des Datums des Fristablaufs für die Vermeidung eines…
- § 59 DO LSA, Nichtöffentlichkeit
- § 65 HDO
- § 58 LDG NRW, Nichtöffentlichkeit der Verhandlung
- § 71 LDO, Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung, Herstellung der Öffentlichkeit
- Abschnitt 132 RiStBV, Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit
- § 65 SächsDO, Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung, Herstellen der Öffentlichkeit
- § 65 SDO
