§ 174 GVG, Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) 1Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. 2Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, dass seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. 3Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
(3) 1Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. 2Der Beschluss ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 3Er ist anfechtbar. 4Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu § 174: Geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 08.07.2009, VIII ZR 314/07 - Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten Tatsachen - Umfang einer vom Gericht wegen der Erhöhung von Gastarifen durchgeführten…
- BGH, 17.08.2011, 5 StR 263/11 - Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses im Falle einer erneuten Vernehmung eines bereits unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugen unter…
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
- Öffentlichkeitsgrundsatz
- BGH, 09.04.2013, 5 StR 612/12 - Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeugen zur Aufklärungshilfe eines als V-Mann tätigen Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und…
- Art. 22 EGStGB, Gerichtsverfassungsgesetz
- Abschnitt 131 RiStBV, Ausschluss der Öffentlichkeit Allgemeines
- Abschnitt 213 RiStBV, Geheimhaltung
- Abschnitt 219 RiStBV, Unterrichtung und Ausschluss der Öffentlichkeit
