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§ 174 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung → Zweiter Unterabschnitt – Gewinnverwendung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 174 AktG

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

  1. 1.
    der Bilanzgewinn;
  2. 2.
    der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
  3. 3.
    die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
  4. 4.
    ein Gewinnvortrag;
  5. 5.
    der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

Zu § 174: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) und 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681).