§ 173 StPO, Gerichtsverfahren
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- § 122 BRAO, Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
- § 123 BRAO, Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- § 107 PAO, Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
- § 108 PAO, Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
- Anlage 1.4.3 RVG, Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
- § 115 StBerG, Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
- § 116 StBerG, Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
- § 86 WiPrO, Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
- § 87 WiPrO, Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
