Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter
beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.