§ 172 GVG, Weitere Gründe für Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
- 1.eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
- 1a.eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
- 2.ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
- 3.ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
- 4.eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Zu § 172: Geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496), 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 10.03.2010, 2 BvR 941/09 - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines anwaltlichen Beistands von der Zeugenvernehmung
- BGH, 08.07.2009, VIII ZR 314/07 - Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten Tatsachen - Umfang einer vom Gericht wegen der Erhöhung von Gastarifen durchgeführten…
- BVerfG, 08.10.2009, 2 BvR 547/08 - Recht eines Beschuldigten auf unmittelbare und konfrontative Befragung von Belastungszeugen - Möglichkeit der Kompensation einer durch einen Ausschluss des…
- BGH, 06.02.2012, AnwZ (Brfg) 42/11 - Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- BGH, 21.06.2012, 4 StR 623/11 - Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes - Anfechtbarkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem…
- BGH, 17.06.2009, 2 ARs 138/09 - Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als selbstständiger Verfahrensabschnitt
- Opferschutz in der StPO
- BGH, 09.04.2013, 5 StR 612/12 - Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeugen zur Aufklärungshilfe eines als V-Mann tätigen Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und…
- Art. 67 BayDO, Öffentlichkeit
- Art. 22 EGStGB, Gerichtsverfassungsgesetz
- § 173 GVG, Öffentliche Urteilsverkündung
- § 174 GVG, Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 67 MarkenG, Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung
- § 69 PatG, Öffentliche Verhandlung
- Abschnitt 130a RiStBV, Schutz der Zeugen
- Abschnitt 213 RiStBV, Geheimhaltung
- Abschnitt 219 RiStBV, Unterrichtung und Ausschluss der Öffentlichkeit
- Abschnitt 248 RiStBV
- § 8 SächsWprG, Mündliche Verhandlung
