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§ 172 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof → Erster Unterabschnitt – Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 172 BRAO – Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

Zu § 172: Geändert durch G vom 19. 6. 1968 (BGBl I S. 661), 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1141) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).