§ 171 BGB, Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 20.07.2012, V ZR 217/11 - Berufen eines Vertragspartners nach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollmacht eines Vertreters der Gegenseite
- BGH, 05.06.2012, XI ZR 149/11 - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine erkannte arglistige Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovisionen - Pflicht des einen Immobilienerwerb…
- BGH, 17.07.2012, XI ZR 198/11 - Umfang der Aufklärungspflicht der lediglich kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen
- BGH, 17.01.2012, XI ZR 457/10 - Anspruch auf Rückzahlung der auf einen Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zinsleistungen und Tilgungsleistungen bei Nichtigkeit des Zwischenfinanzierungsvertrags wegen…
- BGH, 17.01.2012, XI ZR 254/10 - Umfang der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls bzgl. der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch einen Parteivortrag
- BGH, 23.02.2010, XI ZR 195/09 - Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer über einen Treuhänder bewirkten wirtschaftlichen Immobilienfondsbeteiligung gewährten Darlehens - Annahme eines…
- BGH, 16.03.2010, XI ZR 175/09 - Nichtigkeit von Treuhandverträgen und einer Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung zusammenhängenden Verträge und Rechtshandlungen wegen…
- BGH, 16.06.2009, XI ZR 85/08 - Darlegung und Beweis des Fehlens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Gläubiger eines…
- Handlungsvollmacht
- § 173 BGB, Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
