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§ 170 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil → a) – Landwirtschaftliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 170 BewG – Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

Zu § 170: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).