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§ 170 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

SECHSTER ABSCHNITT – Befriedigung der Entschädigungsansprüche

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 170 BEG – Gewährung von Vorschüssen

(1) 1Vorschüsse können gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. 2Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuss als billig erscheinen lassen, gewährt werden. 3Der Vorschuss kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.

(2) 1Der Vorschuss ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. 2Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuss auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.