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§ 170 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Drittes Kapitel – Sonstige Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 170 BBergG – Haftung für verursachte Schäden

1Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 170: Geändert durch G vom 4. 8. 2016 (BGBl I S. 1962).