Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16d BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16d BWG – Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

  2. 2.

    wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

  3. 3.

    eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder

  4. 4.

    neue Rechtsvorschriften dies erfordern.