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§ 16a HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 16a HmbJagdG – Fortbildung

Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.