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§ 16a HessAGVwGO
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 212-5
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2026
Fundstelle: GVBl. I 1997 S. 381 vom 11.11.1997

§ 16a HessAGVwGO – Wegfall des Vorverfahrens (1)

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.

(2) 1In den nicht in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium oder das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. 2Dies gilt nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(4) 1Entfällt das Vorverfahren nicht, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium, das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege oder die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist. 2Die Bestimmung der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 59 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) ist in den Fällen des § 16a ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juli 2002 bekannt gegeben worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits vor dem 1. Juli 2002 auf Grund einer gesetzlichen Regelung entfallen ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)