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§ 16a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 16a AbgG – Übergangsregelung zum Übergangsgeld

Die mit Ablauf der vierten Wahlperiode ausscheidenden Abgeordneten erhalten auf Antrag wahlweise Übergangsgeld nach Maßgabe der bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode geltenden Fassung des § 16 oder nach der ab der fünften Wahlperiode geltenden Neuregelung.