§ 16a AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Arbeitszeitregelungen für besondere Gruppen von Beamtinnen und Beamten
§ 16a AZV – Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde Abweichungen von § 12 zulassen, insbesondere kann eine Befreiung von dem regelmäßigen täglichen Gleitzeitrahmen und der Pflicht zur Führung eines Gleitzeitkontos zugelassen werden.