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§ 16 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürPersVG – Zahl der Personalratsmitglieder

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis15 Beschäftigtenaus einer Person,
16 bis50 Beschäftigtenaus drei Mitgliedern,
51 bis150 Beschäftigtenaus fünf Mitgliedern,
151 bis300 Beschäftigtenaus sieben Mitgliedern,
301 bis600 Beschäftigtenaus neun Mitgliedern,
601 bis1 000 Beschäftigtenaus elf Mitgliedern,
1 001 bis2 500 Beschäftigtenaus 13 Mitgliedern,
2 501 undmehr Beschäftigtenaus 15 Mitgliedern.