Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 ThürHhG 2012
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

§ 16 ThürHhG 2012 – Fortgeltung

§ 2 Abs. 1 bis 4, die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 6 bis 15 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahrs weiter.