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§ 16 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürAbgG – Gesundheitsschäden

(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass sie das Mandat und bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, so erhalten sie, unabhängig von den in § 13 vorgesehenen Voraussetzungen Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Tritt der Gesundheitsschaden während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 11 ein, kann der Landtagsvorstand eine Altersentschädigung auch vor Vollendung des nach § 13 Abs. 1 für den Versorgungsbeginn maßgeblichen Lebensjahres des ehemaligen Abgeordneten gewähren.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.