§ 16 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 3. Titel – Auslandsumzüge
§ 16 SUKG – Auslandsumzüge
Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.