§ 16 SGB VI, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 13.09.2011, B 1 KR 25/10 R - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung auf medizinische Rehabilitation in Sinne einer Arbeitstherapie - Anspruch auf…
- BSG, 22.06.2010, B 1 KR 32/09 R - Anspruch von Altersteilzeitentgeltbeziehern auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation
- BSG, 12.12.2011, B 13 R 79/11 R - Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit bei Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten zur Wahrnehmung von…
- BSG, 09.12.2010, B 13 R 83/09 R - Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Behinderungsbedingter Bedarf
- BSG, 22.06.2010, B 1 KR 33/09 R - Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt
- BSG, 12.12.2011, B 13 R 21/10 R - Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit - Übernahme von Taxikosten für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
- § 220 SGB VI, Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
