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§ 16 PflVG
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PflVG
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 PflVG

§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013 entstanden sind.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 24. 4. 2013 (BGBl I S. 932).