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§ 16 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 16 PersVG LSA – Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten auseinem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten ausdrei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten ausfünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aussieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern
601 bis 1 000 Beschäftigten auself Mitgliedern
1 001 und mehr Beschäftigten aus13 Mitgliedern.