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§ 16 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Das Patent

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 PatG – Patentdauer; Zusatzpatent

Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.

Zu § 16: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3830).