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§ 16 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NbG
Referenz: 40.8
Abschnitt: Abschnitt 3 – Grenzwand
 

§ 16 NbG – Übergreifende Bauteile

Bauteile, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn

  1. 1.
    nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem benachbarten Grundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
  2. 2.
    die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
  3. 3.
    sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
  4. 4.
    sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche des Bauwerks dienen.