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§ 16 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Dritter Abschnitt – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NKWG – Wahlbekanntmachung der Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung gibt die Zahl der Abgeordneten, die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) In der Wahlbekanntmachung ist außerdem

  1. 1.

    anzugeben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge einzureichen sind,

  2. 2.

    auf die Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie auf das Erfordernis einer Wahlanzeige (§ 22) hinzuweisen und

  3. 3.

    unter Berücksichtigung der Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 anzugeben, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 vorliegen.