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§ 16 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 MinisterG – Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet sie oder er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Satz 1 und § 3 Satz 1) aus dem bisherigen Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken; bei Unfallverletzten bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate mit ihrem oder seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das im früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung erdient worden wäre, soweit nicht die Ruhegehaltsberechnung nach § 12 Abs. 2 günstiger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes des Landes oder einer sonstigen landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf beamtete Lehrkräfte an wissenschaftlichen Hochschulen keine Anwendung, wenn die Landesregierung die Weiterführung der Tätigkeit gestattet hat.