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§ 16 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LStatG – Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

(1) Soweit Landesbehörden auf Grund nicht statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein übertragen werden. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(2) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die statistische Aufbereitung von Daten kommunaler Verwaltungsstellen durch die jeweils zuständige Statistikstelle.