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§ 16 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LSeilbG – Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.