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§ 16 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 16 LRiStAG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind auf Antrag der Richtervertretung von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist. Zuständig für die Freistellungsentscheidung ist die Dienststelle, bei der die jeweilige Richtervertretung angesiedelt ist.

(4) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Abschnitt einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder erfährt er einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.