§ 16 LHO, Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- § 14 HG 2012, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 14 HG 2011, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 14 HG 2010, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 14 HG 2009, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 14 HG 2008, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 14 HG 2007, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 38 LHO, Verpflichtungsermächtigungen
