§ 16 KiStRG, Weltanschauungsgemeinschaften
Für Weltanschauungsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die §§ 2 bis 8, 10, 11 Abs. 6 und 12 bis 15 entsprechend.
Informationen zur Suche erhalten Sie hier in der Hilfe.
Für Weltanschauungsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die §§ 2 bis 8, 10, 11 Abs. 6 und 12 bis 15 entsprechend.