Gesetze

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§ 16 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Einkommen → Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 KStG – Ausgleichszahlungen

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.

Zu § 16: Geändert durch G vom 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912).