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§ 16 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Dritter Titel – Verfassung und Verwaltung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 30.03.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 16 KGG – Verbandsvorstand

(1) 1Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Zweckverbandes. 2Er besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. 3Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören.

(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. 2Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgegeben. 3Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 4Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterzeichnet sind. 5Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satz 3 erteilt ist.