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§ 16 JVEG
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

Titel: Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVEG
Gliederungs-Nr.: 367-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

Zu § 16: Geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).