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§ 16 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbIngG – Mitgliedschaft

(1) Der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gehören als Pflichtmitglieder an

  1. 1.
    alle nach § 9 Absätze 2 und 3 in die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure Eingetragenen,
  2. 2.
    alle nach § 15 Absatz 2 in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eingetragenen.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieurinnen und Ingenieure aufzunehmen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Das Gleiche gilt für die in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen.

(3) Mitglied der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(4) Pflichtmitglieder scheiden aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, wenn sie gegenüber der Kammer ihren Austritt erklärt haben oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

(5) Einzelheiten der Aufnahme, des Ausscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Satzung der Kammer.