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§ 16 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 16 GKV – Erstattungen

(1) Gewährt ein Mitglied Leistungen an Angehörige, die nach diesem Gesetz der Kommunale Versorgungsverband zu tragen hätte, so sind ihm diese vom Kommunalen Versorgungsverband innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(2) Gewährt der Kommunale Versorgungsverband an Angehörige Leistungen, die er nicht zu tragen hat, so sind ihm diese vom Mitglied innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(3) Versorgungsbezüge oder Teile davon sowie Kapitalabfindungen, die Mitgliedern von Dritten für Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands oder für Beamte auf Widerruf erstattet werden, erhält der Kommunale Versorgungsverband. Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 14 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden. Für die Festsetzung dieser Kapitalbeträge gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Versorgungsbezüge oder Teile davon sowie Kapitalabfindungen, die von einem Mitglied einem Dritten für Angehörige, frühere Angehörige oder für Beamte auf Widerruf aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder mit Zustimmung des Kommunalen Versorgungsverbands zu erstatten sind, trägt der Kommunale Versorgungsverband.