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§ 16 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 1 – Schulstruktur

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgSchulG – Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Leistungs- und Begabungsklassen sowie die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe sowie die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

  1. 1.

    die Grundschule

  2. 2.

    als weiterführende allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),

    2. b)

      das Gymnasium und

    3. c)

      die Oberschule,

  3. 3.

    das Oberstufenzentrum, das die beruflichen Schulen

    1. a)

      Berufsschule,

    2. b)

      Berufsfachschule,

    3. c)

      Fachoberschule,

    4. d)

      Fachschule und

    5. e)

      berufliches Gymnasium

    zusammenfasst,

  4. 4.

    die Förderschule und

  5. 5.

    die Schule des Zweiten Bildungsweges.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

(3) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllt sind, die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen und die Zusammenfassung schulorganisatorisch zweckmäßig ist. Gesamtschulen und Oberschulen können unter den gleichen Bedingungen auch mit Grundschulen zu einem Schulzentrum zusammengefasst werden.