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§ 16 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, vorbehaltlich des Satzes 2 mit Verlust der Mitgliedschaft im Landtag oder wenn

  1. 1.

    ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung verzichtet,

  2. 2.

    ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird,

  3. 3.

    das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,

  4. 4.

    das richterliche Mitglied ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist,

  5. 5.

    ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei mehr unterhält oder die Zulassung des Mitglieds zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist,

  6. 6.

    das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.

Die Mitgliedschaft der als Abgeordnete des Landtages gewählten Mitglieder erlischt nicht bereits mit dem Verlust ihrer Mitgliedschaft im Landtag infolge der Beendigung der Wahlperiode.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.