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§ 16 BbgPG
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPG
Gliederungs-Nr.: 5550-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgPG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. 1.
    die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
  2. 2.
    die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130, 131 sowie §§ 184a, 184b und § 184c StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.

(2) Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.