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§ 16 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgKHEG – Investitionspauschale

(1) Die Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 stellt den Regelfall der Krankenhausförderung dar.

(2) In die Berechnung der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 sind für jedes Krankenhaus folgende Bemessungsgrundlagen einzubeziehen:

  1. 1.

    Förderhistorische Gesichtspunkte zum Ausgleich des unterschiedlichen Fördergeschehens bis zum 31. Dezember 2012 im Umfang von 20 Prozent der für die Belange der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

  2. 2.

    Alle vollstationären, stationsäquivalenten, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen des Krankenhauses in einem Umfang von 80 Prozent der für die Belange der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

(3) Die Mindesthöhe der Investitionspauschale bei Krankenhäusern der Grundversorgung beträgt 250.000 Euro.

(4) Bei Investitionsmaßnahmen, die mit Mitteln der Investitionspauschale finanziert werden, ist das Erfordernis der staatlichen baufachlichen Prüfung nicht gegeben.

(5) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig und mündelsicher anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen für geförderte Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.

(6) Für geförderte Anlagegüter, die zu mehr als 15 Prozent ihrer tatsächlichen Nutzungszeiten für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten genutzt werden, ist dem besonderen Bankkonto nach Absatz 5 Satz 1 regelmäßig, mindestens viermal im Kalenderjahr, ein Betrag zuzuführen, der bei der Erhebung eines kostendeckenden Entgeltes für diese Nutzungszeiten der Anlagegüter zu berechnen wäre. Dies gilt nicht für eine Nutzung im Sinne der §§ 75, 76, 115a, 116a und 116b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder wenn das Krankenhaus nachweist, dass die Nutzungen im Rahmen der Teilnahme des Krankenhauses an Verträgen zur Integrierten Versorgung nach den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden.

(7) Wird im Rahmen der Überwachung der Fördermittelverwendung festgestellt, dass Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, so sind diese in entsprechender Höhe dem besonderen Bankkonto nach Absatz 5 Satz 1 wieder zuzuführen. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend.

(8) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Bemessungsgrundlagen der Investitionspauschale nach Absatz 2 und zu der Bemessung der Investitionspauschale zugunsten der Schulen für Gesundheitsberufe gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu bestimmen und Einzelheiten zu der Berechnungsweise, den Zahlungsmodalitäten sowie dem Verfahren zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale zu regeln.