§ 16 BauNVO, Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
- 2.der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
- 3.der Zahl der Vollgeschosse,
- 4.der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
- 2.die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) 1Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. 2Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 09.02.2011, BVerwG 4 BN 43.10 - Statthaftigkeit der Festsetzung einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Verkaufsfläche der jeweiligen Einzelhandelsbetriebe sowie der auf ein…
- BVerwG, 27.10.2011, BVerwG 4 CN 7.10 - Zulassung von Wohn- und Wochenendhausnutzungen in einem ausgewiesenen Waldgebiet
- BVerwG, 27.07.2011, 4 B 4/11 - Einfügen eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB hinsichtlich der Zahl der Geschosse nach den objektiv vorhandenen und geplanten Geschossen einschließlich der…
- Bebauungsplan - qualifizierter
- Maß der baulichen Nutzung
- Nachbarrecht - öffentliches
- § 17 BauNVO, Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
- § 18 BauNVO, Höhe baulicher Anlagen
- § 23 BauNVO, Überbaubare Grundstücksfläche
- § 11 JAPO M-V, Pflichtfächer
- Anlage 1, Teil 2 PlanZV , Maß der baulichen Nutzung
- BVerwG, 14.06.2012, BVerwG 4 CN 5.10 - Vorliegen einer grundstücksbezogenen Festsetzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO durch Zulassen einer bestimmten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage je…
