§ 169a BEG, Auszahlung der Entschädigung an die Erben

1In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.

Zu § 169a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).